>> Satzung ......

 
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
 
Der Verein führt den Namen >Interessengemeinschaft "Gemeinsam für Horrem" e.V.<. Er wird unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichtes zu Neuss eingetragen und hat seinen Sitz in Dormagen-Horrem.
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sein Zweck ist dabei namentlich:
a)
Die Förderung des Heimatgedankens, der Völkerverständigung und des Kulturgutes der in- und ausländischen Bewohner des Stadtteiles Horrem. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung von    Bürgerversammlungen und weiteren Veranstaltungen verwirklicht. Die Erzielung von Gewinnen ist nicht Zweck des Vereins. Eventuell anfallende Erlöse sind dem Allgemeinwohl der Horremer Bürger zuzuführen.
b)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
 
§ 3 Mitgliedschaft
 
a)
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die bereit ist, sich zu dieser Satzung zu verpflichten.
b)
Die Beitrittserklärung ist schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
c)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Beitrag für das laufende Jahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.
d)
Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Die Erklärung ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich.
e)
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt, oder wenn es mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mir einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist vorher eine Stellungnahme zu ermöglichen.
f)
Das ausscheidende Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu.
 

§ 4 Organe des Vereins

 
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
 
§ 5 Mitgliederversammlung
 

a) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind wie folgt
      1) Wahl des Vorstandes und von 2 Rechnungsprüfern
      2) Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Rechnungsprüfer.
      3) Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung
      4) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
      5) Auflösung des Vereins
      6) Änderung der Satzung

b)
Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist im 1. Quartal eines jeden Jahres unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch Veröffentlichung im „Rheinischen Anzeiger“ bekannt zu geben. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
c)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von vier Wochen einberufen werden, wenn ein fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies beim Vorstand schriftlich beantragt.
d)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet.
e)
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist schriftlich und geheim abzustimmen.
f)
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
g)
Zur Annahme eines Beschlusses ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich, soweit nicht diese Satzung anderes bestimmt.
h)
Zur Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder und eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sind in der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins entscheiden soll, nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Der Beschluss bedarf auch in diesem Falle einer 3/4 Stimmenmehrheit.

i)
Eine Satzungsänderung bedarf der Mitgliederversammlung und einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden.

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