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§
1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
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Der
Verein führt den Namen >Interessengemeinschaft
"Gemeinsam für Horrem" e.V.<. Er wird unter diesem
Namen im Vereinsregister des Amtsgerichtes zu Neuss eingetragen
und hat seinen Sitz in Dormagen-Horrem.
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
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§
2 Zweck und Gemeinnützigkeit
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Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung. Sein Zweck ist dabei namentlich:
a)
Die Förderung des Heimatgedankens, der Völkerverständigung
und des Kulturgutes der in- und ausländischen Bewohner des
Stadtteiles Horrem. Der Satzungszweck wird insbesondere durch
die Durchführung von Bürgerversammlungen und
weiteren Veranstaltungen verwirklicht. Die Erzielung von
Gewinnen ist nicht Zweck des Vereins. Eventuell anfallende Erlöse
sind dem Allgemeinwohl der Horremer Bürger zuzuführen.
b)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen
begünstigt werden. |
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§
3 Mitgliedschaft
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a)
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person des
privaten oder öffentlichen Rechts werden, die bereit ist, sich
zu dieser Satzung zu verpflichten.
b)
Die Beitrittserklärung ist schriftlich einzureichen. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand.
c)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
Der Beitrag für das laufende Jahr ist spätestens beim
Ausscheiden zu zahlen.
d)
Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Die Erklärung
ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist
von drei Monaten möglich.
e)
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann
gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen des
Vereins schädigt, oder wenn es mit dem Beitrag mehr als ein
Jahr im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes
entscheidet der Vorstand mir einfacher Stimmenmehrheit. Dem
Mitglied ist vorher eine Stellungnahme zu ermöglichen.
f)
Das ausscheidende Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das
Vereinsvermögen. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht
ihm nicht zu. |
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§
4 Organe des Vereins
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a)
die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand |
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§
5 Mitgliederversammlung
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a)
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind wie folgt
1) Wahl des Vorstandes und von 2
Rechnungsprüfern
2) Entgegennahme der Berichte des
Vorstands und der Rechnungsprüfer.
3) Entlastung des Vorstandes nach
Rechnungslegung
4) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
5) Auflösung des Vereins
6) Änderung der Satzung
b)
Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist im 1. Quartal eines
jeden Jahres unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei
Wochen durch Veröffentlichung im „Rheinischen Anzeiger“
bekannt zu geben. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte
Tagesordnung mitzuteilen.
c)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von
vier Wochen einberufen werden, wenn ein fünftel der Mitglieder
unter Angabe der Gründe dies beim Vorstand schriftlich
beantragt.
d)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden, im Falle
seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und
geleitet.
e)
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines
Mitgliedes ist schriftlich und geheim abzustimmen.
f)
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
g)
Zur Annahme eines Beschlusses ist einfache Stimmenmehrheit
erforderlich, soweit nicht diese Satzung anderes bestimmt.
h)
Zur Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3 der
Mitglieder und eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen
erforderlich. Sind in der Mitgliederversammlung, die über die
Auflösung des Vereins entscheiden soll, nicht 2/3 der
Mitglieder anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung
innerhalb eines Monats einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig
ist. Der Beschluss bedarf auch in diesem Falle einer 3/4
Stimmenmehrheit.
i)
Eine Satzungsänderung bedarf der Mitgliederversammlung und
einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden.
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